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§ 1 Zweck des Gesetzes:
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten
der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich:
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine
individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder
Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation
zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking,
Datenaustausch),
2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle
Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund
steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten,
Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,
5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren
Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung
der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich
ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
3. inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit
die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit
im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997,
4. den Bereich der Besteuerung.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich
des internationalen Privatrecht noch befasst es sich mit der Zuständigkeit
der Gerichte.
§ 3 Begriffsbestimmungen:
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person,
die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den
Zugang zur Nutzung vermittelt;
2. "Nutzer" jede natürliche oder juristische Person, die
zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere
um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen;
3. "Verteildienste" Teledienste, die im Wege einer Übertragung
von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte
Zahl von Nutzern erbracht werden;
4. "Abrufdienste" Teledienste, die im Wege einer Übertragung
von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht werden;
5. "kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation,
die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von
Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens,
einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient,
die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien
Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form
der kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder
der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name
oder eine Adresse der elektronischen Post;
b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild
eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig
und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistungen gemacht werden;
6. "niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die mittels
einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Teledienste geschäftsmäßig
anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein
begründet keine Niederlassung des Anbieters.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die
mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.
§ 6 Allgemeine Informationspflichten:
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige
Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse
der elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder
erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur
zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister,
in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel
1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16),
oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert
worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz,
dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.
§ 7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen
Kommunikationen:
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen,
die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst
darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als
solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person in deren Auftrag kommerzielle
Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben
und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein
sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen
klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben
unberührt.
§ 8 Allgemeine Grundsätze:
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen,
die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11
sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten
Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur
Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen
Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters
nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis
nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 12 Bußgeldvorschriften:
1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
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