§ 184 Verbreitung pornographischer
Schriften:
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich
ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt,
vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in
Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten
pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder
Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher
Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die
Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen
nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch
Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs
mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu
aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt
zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung
verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der
Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung
zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke
im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften
zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine
solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische
Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3),
die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern
oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie
oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch
von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11
Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch
von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches Geschehen
wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat.
(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den
Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen,
die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben,
wird, wenn die Schriften ein tatsächliches Geschehen wiedergeben,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur
Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt
nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern
erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich
der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher
Pflichten dienen.
(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d
anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz
5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.