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§6 Öffentliche Filmveranstaltungen: (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der Obersten Landesbehörde zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind. Kindern unter sechs Jahren darf die Anwesenheit nur gestattet werden, wenn sie von einem Erziehungsberechtigten begleitet sind. (2) Filme, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur Vorführung vor ihnen freigegeben werden. (3) Die Oberste Landesbehörde kennzeichnet die Filme
mit Kommt in Betracht, daß ein nach Satz 1 Nr.5 gekennzeichneter Film den Tatbestand des §130 Abs. 2, des §131 oder des § 184 des Strafgesetzbuches erfüllt, ist dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen. (4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 Satz 1 darf die
Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen ohne Begleitung
eines Erziehungsberechtigten nur gestattet werden (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Filme, die zu nicht gewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden. (7) Auf Filme, die von der Obersten Landesbehörde nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet worden sind, finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften keine Anwendung.
§ 7 Bespielte Videokassetten / Bildplatten / Bildträger: (1) Bespielte Videokassetten, Bildplatten und vergleichbare Bildträger dürfen Kindern und Jugendfichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der Obersten Landesbehörde für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind. (2) Für die Freigabe und Kennzeichnung findet § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und Abs. 6 entsprechende Anwendung. Auf die Alterseinstufung ist mit einem fälschungssicheren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist vom Inhaber der Nutzungsrechte auf dem Bildträger und auf der Hülle in einer deutlich sichtbaren Form anzubringen, bevor der Bildträger an den Handel geliefert oder in sonstiger Weise gewerblich verwertet wird. (3) Bildträger, die von der obersten Landesbehörde
nicht oder mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichnet
worden sind, dürfen (4) In der Öffentlichkeit dürfen bespielte Bildträger nicht in Automaten angeboten werden. (5) Auf Bildträger, die von der Obersten Landesbehörde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 bis 4 gekennzeichnet worden sind, finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften keine Anwendung. (6) § 6 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 12 Bußgeld / Strafen: (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder
Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Person über achtzehn Jahre ein Verhalten eines Kindes oder eines Jugendlichen herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 1 bis 14 bezeichnetes oder in § 7 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 10 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 7 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für den Personensorgeberechtigten. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Deutsche Mark geahndet werden. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender |
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